Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur
Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter
Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung
des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen
sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht
vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den
Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des
Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder
einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an,
die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen
auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische
Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-
Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern
zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten
Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich
vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur
für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart
ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist
eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen
zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des
Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von
ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag
zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten
abzutreten.
|
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses
anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen,
Weisungen und Mitteilungen des Absenders und
solche an andere zu ihrer Annahme nicht
bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat der
letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet,
nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine
Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder
stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor
Beendigung der Entladung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung
fällig und in bar oder in Form gleichwertiger
Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung. 13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die
Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen
Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen
des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit
Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über
Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem
Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in
dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet,
ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten
mit anderen als Vollkaufleuten gilt die
ausschlieáliche Zuständigkeit nur für den Fall, daá
der Absender nach Vertragsabschluß seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das
Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder
persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Kündigung des Auftrages
Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers steht dem
Auftragnehmer gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf
mindestens drei Zehntel des für den Umzug zu
erwartenden Entgeltes zu.
16. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
|